Erbschaftssteuer
«Meine Lebenspartnerin und ich wohnen im Kanton Bern. Wir sind ledig. Ich möchte ihr mein Haus vererben. Wie lange müssen wir verheiratet sein, damit sie keine Erbschaftssteuer bezahlen muss?»
Es gibt keine Mindestfrist, während der Eheleute verheiratet sein müssen, damit der Partner von der Erbschaftssteuer befreit ist. Theoretisch würde es reichen, wenn Sie Ihre Partnerin auf dem Sterbebett heiraten würden.

Unterstützung
«Ich und meine Tochter wohnen im Aargau. Sie ist arbeitslos und erhält kein Taggeld mehr. Deshalb finanziere ich ihren Lebensunterhalt. Kann ich dafür in der Steuererklärung einen Abzug machen?»
Ja, falls Ihre Tochter unterstützungsbedürftig ist, also mit ihrem Vermögen und allfälligen übrigen Einkünften den Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Der Unterstützungsabzug beträgt beim Bund 6700 Franken. Bei der Aargauer Staats- und Gemeindesteuer sind es 2500 Franken. Diese Abzüge können Sie nur geltend machen, wenn Sie Zahlungen mindestens in dieser Höhe getätigt haben.

Hauswartung
«Ich wohne seit letztem Jahr in einer Eigentumswohnung in Aesch BL. Wir hatten Ausgaben für die Hauswartung. Können wir diese als Unterhaltskosten ab­ziehen?»
Nein. Anders als bei vermieteten Wohnungen ist im Kanton Basel-Landschaft bei selbstgenutzten Wohnungen kein Abzug erlaubt.

Renovation
«Wir haben in unserem Haus Bad, Küche und Gartensitzplatz erneuert. Die gesamten Unterhaltskosten be­trugen 120'000 Franken. Das führte bei einem steuerbaren Einkommen von 80'000 Franken zu einem Minussaldo von 40'000 Franken. Können wir diesen Betrag im nächsten Jahr vom Einkommen abziehen?»
Nein. Das Steueramt berücksichtigt Unterhaltskosten maximal im Umfang des steuerbaren Einkommens. Führt der Steuerabzug zu einem nega­tiven Steuereinkommen, können die unberücksichtigten Kosten nicht auf das nächste Steuerjahr übertragen werden.

Stromentschädigung
«Wir wohnen im Kanton Zug und haben auf unserem Haus eine Solaranlage installieren lassen. Den überschüssigen Strom speisen wir ins öffentliche Stromnetz ein. Dafür erhalten wir eine Entschädigung. Müssen wir dieses Geld als Einkommen versteuern?»
Ja. Vergütungen fürs Einspeisen von selbsterzeugtem Strom werden als Einkommen besteuert und müssen in der Steuererklärung unter «übrige Einkommen» angegeben werden. Die Berechnungen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Kanton Zug gilt das Nettoprinzip. Das heisst: Die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom werden von der Vergütung abgezogen. Besteuert wird einzig der Betrag, der die Kosten für den bezogenen Strom übersteigt.

Glasfaseranschluss
«Wir haben unser Haus im Kanton Thurgau an das Glasfasernetz angeschlossen. Können wir die Kosten für den Anschluss als Unterhaltskosten abziehen?»
Nein. Die Kosten für den Glasfaseranschluss stellen eine wertvermehrende Investition dar, die nicht abzugsberechtigt ist. Bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft können Sie die Kosten aber als Anlagekosten bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer geltend machen.

Putzhilfe
«Mir hilft eine Frau beim Putzen meines Hauses. Sie ist bei der Ausgleichskasse gemeldet. Kann ich ihren Lohn von den Steuern abziehen?»
Nein. Dabei handelt es sich um private Lebenshaltungskosten. Solche Kosten sind nicht abziehbar.

Schenkungssteuer
«Ich möchte meinem Neffen 20'000 Franken schenken. Ich wohne im Kanton Solothurn, mein Neffe lebt in Luzern. Muss ich mit einer Schenkungssteuer rechnen?»
Ja. Bewegliches Vermögen wie Bargeld ist im Wohnsitzkanton des Schenkers zu versteuern – in Ihrem Fall also im Kanton Solothurn. Dort sieht das Steuerrecht für Nichten und Neffen einen Freibetrag von 15'200 Franken vor. Auf den Rest muss Ihr Neffe 9 Prozent Schenkungssteuer bezahlen. Gemäss dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beträgt sie 432 Franken.

Mietzinsdepot
«Ich bin letztes Jahr in eine Mietwohnung umgezogen. Der Ver­mieter verlangte eine Kaution von zwei Monatsmieten. Muss ich das Mietzinsdepot als Vermögen versteuern?»
Ja. Das Depot liegt auf einem Konto, das auf Ihren Namen lautet. Auch wenn Sie das Geld auf dem Konto nicht ohne Zustimmung des Vermieters beziehen können, gehört es nach wie vor Ihnen.

Spende
«Ich wohne im Kanton Zürich und habe letztes Jahr 30'000 Franken an diverse gemeinnützige Institu­tionen gespendet. Wie viel davon kann ich bei den Steuern abziehen?»
Im Kanton Zürich können Sie für Spenden maximal 20 Prozent des Nettoeinkommens abziehen. Anders in Basel-Landschaft: Dort sind Spenden uneingeschränkt abzugsfähig.

Erbschaft
«Letztes Jahr starb meine Mutter. Die Erbteilung mit meinen drei Geschwistern fand noch nicht statt. Muss ich die Erbschaft bereits jetzt in der Steuererklärung angeben?»
Ja. Sie und Ihre Geschwister erwarben die Erbschaft zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter. Jeder Erbe muss den auf ihn entfallenden Erbteil bereits jetzt in der Steuererklärung deklarieren. Es spielt keine Rolle, ob die Erbteilung erst später stattfindet.

Trennung
«Im August vergan­ge­nen Jahres ist meine Frau ausgezogen. Seither sind wir gerichtlich getrennt. Wie werden wir im Jahr 2024 besteuert?»
Auch bei einer Trennung während der Steuerperiode kommt das sogenannte Stichtagprinzip zur Anwendung. Für die Besteuerung gelten somit die Verhältnisse per Ende 2024. Sie und Ihre Frau werden für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Nebenerwerb
«Ich arbeite für eine Genossenschaft und bekomme dafür einen Lohn von lediglich 365 Franken im Jahr. Muss ich diesen Betrag im Kanton Glarus als Einkommen in meiner Steuererklärung an­geben?»
Ja. Auch geringe Einkommen sind steuerbar. Sie können aber sämtliche mit der Tätigkeit verbundene Auslagen abziehen. Der Pauschalabzug beträgt 800 Franken.

Alarmanlage
«Nach einem Einbruch haben wir in unserem Haus in Steckborn TG eine Alarmanlage installiert. Können wir diese Kosten als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen?»
Nein. Der erstmalige Einbau einer Alarmanlage stellt eine wertvermehrende Investition dar. Deshalb können Sie in der Steuererklärung keine Unterhaltskosten abziehen.

Nutzniessung
«Letztes Jahr schenkte mir mein Vater seine Wohnung. Er wohnt aber weiterhin dort und hat das Nutzniessungsrecht. Muss ich die Wohnung versteuern?»
Nein. Ihr Vater muss als Nutzniesser weiterhin den Eigenmietwert als Einkommen und den Wert der Wohnung als Vermögen versteuern. Eine allfällige Hypothek kann er beim Vermögen abziehen sowie die Hypothekarzinsen und die selbst bezahlten Unterhaltskosten beim Einkommen.