Ja. Die neue Kasse hat Ihnen für das Überobligatorium einen Gesundheitsvorbehalt auferlegt. Denn im Arztbericht steht, dass Sie Probleme mit dem Rücken haben. Das ist zulässig - aber nur für den freiwilligen überobligatorischen Teil. Für den obligatorischen (gesetzlichen) Teil sind Vorbehalte verboten.
Folge: Falls Sie wegen eines Rückenleidens erwerbsunfähig werden, erhalten Sie nur eine gekürzte Invalidenrente von 17209 Franken pro Jahr, die dem gesetzlichen Minimum entspricht. Ohne diesen Vorbehalt hätten Sie derzeit Anspruch auf die bei Ihrem Betrieb freiwillig versicherte überobligatorische Invalidenrente - in Ihrem Fall wären das 24539 Franken pro Jahr.

Wichtig: Solche Vorbehalte im Überobligatorium fallen bei den Pensionskassen nach fünf Jahren dahin. Danach erhalten Betroffene wieder die volle Leistung - auch wenn sie wegen des jetzt ausgeschlossenen Leidens erkranken. Und: Die Pensionskasse kann Betroffene nicht gänzlich von den überobligatorischen Leistungen ausschliessen, sondern muss sie - wie in Ihrem Fall geschehen - unter Vorbehalt aufnehmen.

Es gibt übrigens Pensionskassen, die keine Gesundheitsprüfungen vornehmen.

Beachten Sie: Sollte Ihr Betrieb in nächster Zeit die Pensionskasse wechseln, darf die neue Pensionskasse den bestehenden Vorbehalt nicht verschärfen oder ausdehnen. Und sie darf die neue Vorbehaltsdauer von fünf Jahren nicht wieder von vorne laufen lassen, sondern muss die «abgesessene» Zeit anrechnen.

Tipp: Gesundheitsvorbehalte müssen das ausgeschlossene Leiden möglichst präzis umschreiben, und sie dürfen nicht unnötig ausufernd sein, also nicht zu viel ausschliessen. In Ihrem konkreten Fall heisst der Ausschluss etwas zu allgemein «Erkrankungen der Wirbelsäule sowie deren Folgen und Konsequenzen». Ersuchen Sie Ihre Pensionskasse, diesen Vorbehalt zu präzisieren bzw. auf ein genau bezeichnetes Leiden zu beschränken.

(em)