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12.11.2019
Nein. Sie müssten den Vorbezug nur dann zurückzahlen, wenn Sie die Wohnung verkaufen und das in sie eingesetzte Kapital nicht innert zweier Jahre erneut in selbstgenutztes Eigentum investieren. Oder wenn Sie jemandem Rechte einräumen würden, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen – so zum Beispiel bei Einräumung einer Nutzniessung. Eine vorübergehende Aufgabe der Eigennutzung durch eine Vermietung ist aber kein Problem.
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