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17.06.2020
Nein. Ihr Anspruch verjährt erst nach fünf Jahren. Sie können also problemlos bis zum Abschluss der Renovationsarbeiten warten. Dann werden Sie wissen, wie stark Sie als Mieter durch die Bauarbeiten belastet wurden. Dokumentieren Sie die Beeinträchtigungen und machen Sie Fotos. So haben Sie Beweismittel in der Hand, falls der Vermieter Ihnen eine Mietzinsreduktion verweigert.
Die Höhe der Reduktion hängt davon ab, wie viel Lärm, Dreck und andere Unannehmlichkeiten Sie ertragen mussten. Sie finden viele Beispiele aus Gerichtsentscheiden auf: www.mieterverband.ch } «Mietrecht & Beratung» } «Ratgeber Mietrecht» } «Mängel & Schäden» } «Merkblatt – Gerichtsentscheide: Mietzinsreduktion bei Mängeln».
Falls Sie sich mit Ihrem Vermieter nicht auf eine Mietzinsreduktion einigen können, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen an Ihrem Wohnort zu wenden.
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