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Ja. Grundsätzlich ist der Dreizehnte anteilsmässig geschuldet, wenn Sie vor Jahresende austreten. Man darf diesen Anspruch jedoch vertraglich wegbedingen, sofern Sie keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, der diesen Anspruch vorsieht.
Ja. Grundsätzlich ist der Dreizehnte anteilsmässig geschuldet, wenn Sie vor Jahresende austreten. Man darf diesen Anspruch jedoch vertraglich wegbedingen, sofern Sie keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, der diesen Anspruch vorsieht.
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