Ja. Die Türklingel bei der Wohnungstüre ist als Teil des Sonderrechts zu betrachten. Das Sonderrecht an seiner Wohnung räumt dem jeweiligen Stockwerkeigentümer das Recht ein, seine vier Wände als Alleineigentümer zu nutzen. Die Kosten für den Unterhalt dieser Räume trägt ­jeder Eigentümer selber.

Die Türklingel befindet sich zwar nicht innerhalb Ihrer Wohnung, aber ihre Funktion ist eng damit verbunden und dient einzig Ihnen. Deshalb müssen Sie die Reparatur selber bezahlen.

Anders siehts am Hauseingang aus: Diese Klingel ist meist mit einer Gegensprechanlage verbunden und insofern gemeinschaftlich. Deshalb müssten bei einer allfälligen ­Reparatur alle Eigen­tümer ihren Teil an die Kosten beisteuern.

Buchtipp

Der «Saldo»-Ratgeber «Die Regeln des Stockwerkeigentums» be­leuchtet alle recht­- lichen Aspekte dieser Wohnform – vom Kauf über die Kostenauf­teilung bis zur Eigentümerversammlung.