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Nein. Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten. Das Inkassobüro hat jedoch nur Anspruch auf den Betrag, den Sie dem Telefonanbieter schulden. Inkassogebühren, Bearbeitungsgebühren usw. sind nicht geschuldet. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen Sie noch den Verzugszins von 5 Prozent zahlen – aber erst ab dem Datum der Mahnung.
Buchtipp
Der «Saldo»-Ratgeber «Betreibung, Pfändung, Privatkonkurs» zeigt, wie man als Gläubiger zu seinem Geld kommt und was Schuldner gegen ungerechtfertigte Forderungen tun können.
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