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K-Tipp 20/2019
26.11.2019
Letzte Aktualisierung:
04.12.2019
04.12.2019
Ja. Am besten schreiben Sie dem Vermieter sofort einen eingeschriebenen Brief. Denn Sie können die Mietzinsreduktion erst ab dem Zeitpunkt verlangen, an dem der Vermieter weiss, dass Sie der Lärm stört. Eine rückwirkende Mietzinssenkung ist nicht möglich.
Falls der Vermieter Ihr Gesuch auf Mietzinsreduktion ablehnend beantwortet, können Sie bei der Schlichtungsstelle klagen und den künftigen Mietzins dort hinterlegen.
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