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Gemäss den Richtlinien der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) dürfen Vermieter von Mietinteressenten nur diejenigen Angaben verlangen, die für die Auswahl geeigneter Mieter nach objektiven Kriterien tatsächlich nötig sind.
So darf der Vermieter unter anderem nach Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität (Schweizer/Ausländer) und Beruf fragen, nach der Anzahl der Erwachsenen und Kinder, die in der Wohnung leben werden, sowie nach Haustieren und besonders lärmigen Tätigkeiten. Erlaubt ist auch die Frage, ob die bisherige Wohnung durch den Vermieter gekündigt wurde und wenn ja, warum.
Zudem kann der Vermieter Auskunft über Betreibungen in den letzten zwei Jah-ren und über die ungefähre Höhe des Einkommens (in 10 000er-Schritten bis zu 100 000 Franken) oder über das Verhältnis zwischen Mietzins und Einkommen verlangen. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, darf der Vermieter weitere Informationen einholen.
Keinesfalls zulässig sind aber zum Beispiel Fragen zur finanziellen Situation des Mietinteressenten, die über die Angabe des ungefähren Einkommens hinausgehen - zum Beispiel Angaben über Kredit- oder Leasingverträge, Lohnzessionen. Weiter müssen Sie Fragen nach bestehenden Krankheiten oder - wie in Ihrem Fall - zur Mitgliedschaft in einer Mieterschutzorganisation nicht beantworten.
Mehr Informationen zu erlaubten und unerlaubten Fragen finden Sie unter www.edsb.ch.
(ch)
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