Einkaufen müssen Sie sich nicht. Da Sie bereits eine PK-Rente beziehen, ist eine Überweisung Ihres Pensionskassengeldes von der alten auf die neue Kasse nicht mehr möglich (wie das sonst bei einem Stellenwechsel vorgeschrieben ist).

Es kann aber sein, dass Sie nach dem Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) von Ihrem neuen Monatslohn BVG-Beiträge an die neue Pensionskasse bezahlen müssen - dann nämlich, wenn Sie mehr als 19350 Franken pro Jahr verdienen. Das ist die gesetzliche BVG-Eintrittsschwelle, die seit dem 1. Januar 2005 in der beruflichen Vorsorge gilt.

Mehr noch: Es kann sein, dass Ihre neue Pensionskasse im Reglement vorschreibt, dass auch Arbeitnehmer mit einem tieferen Jahresverdienst versichert sind. Mit einer solchen Bestimmung würden Sie sogar mit einem Jahreslohn von unter 19350 Franken beitragspflichtig.

Übersteigt nun Ihr Jahresverdienst die gesetzliche oder reglementarische Lohn-grenze, müssen Sie PK-Beiträge bezahlen, bis Sie das ordentliche Rentenalter - Männer 65, Frauen 64 - erreichen. Dann endet im Normalfall die Beitragspflicht.

So sparen Sie zusätzliches Alterskapital. Wenn Sie dann definitiv pensioniert werden, erhalten Sie auch von dieser Pensionskasse eine (bescheidene) Rente. Oder Sie können das «neue» Alterskapital, je nach Reglement der Kasse, zum Teil oder ganz bar beziehen.

(ch)