Ja. Der Arzt muss seine Patientinnen und Patienten vor der Behandlung nicht nur über die medizinischen Aspekte informieren (Umfang, Zweck, Risiken und Alternativen), sondern auch über die entstehenden Kosten. So gesehen hat Ihr Arzt die Aufklärungspflicht verletzt.

Sind Sie mit der Rechnung oder der Qualität der Arbeit nicht einverstanden, sprechen Sie nochmals mit Ihrem Zahnarzt. Können Sie sich nicht einigen, wenden Sie sich an die zahnärztliche Begutachtungskommission Ihres Kantons (unter www.sso.ch zu finden) oder allenfalls an einen unabhängigen Experten.

Tipp: Verlangen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit vor grösseren Behandlungen immer einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Werden die veranschlagten Kosten im Laufe der Behandlung überschritten, muss Sie der Zahnarzt sofort informieren und die Kostenüberschreitung begründen.

(oh)