Nein. Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt besteht laut Obligationenrecht eine Kündigungssperre. Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung nur während 14 Wochen auszahlt, verkürzt diesen Kündigungsschutz nicht. Ihr Arbeitgeber muss also warten, bis die 16-wöchige Frist abgelaufen ist, und kann dann unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist kündigen.