Ein Mieter erhielt auf Ende Oktober 2007 die Kündigung und wehrte sich dagegen. Darauf schlossen er und der Vermieter eine «Aufhebungsvereinbarung», wonach das Mietverhältnis per Ende Juni 2008 «definitiv auslaufe». Als dieser zweite Termin näher kam, verlangte der Mieter eine Erstreckung um mindestens drei Jahre. Sein Argument: Gemäss Gesetz seien Abmachungen, bei denen die Möglichkeit der Erstreckung fehle, ungültig. Damit ist er vor Bundesgericht abgeblitzt. Die erste «Aufhebungsvereinbarung» sei bereits eine Erstreckung gewesen, und auf eine zweite habe er keinen Anspruch.    

Bundesgericht, Urteil 4A_467/2009 vom 19. 11. 2009