Nein. Die jetzt vorliegende Kostengutsprache wurde nur von Ihrer jetzigen Krankenkasse erteilt. Eine neue Krankenkasse ist nicht an diese gebunden. Daher gilt: Verlangen Sie vor dem Wechsel von Ihrer neuen Krankenkasse eine schriftliche Bestätigung, dass sie sich an die früher erteilte Kostengutsprache hält oder beispielsweise selber eine solche erteilt.

Achten Sie darauf, dass sich die Kostengutsprache eindeutig auf eine bestimmte medizinische Massnahme und einen bestimmten Leistungserbringer – zum Beispiel einen bestimmten Arzt – bezieht. In der Grundversicherung gibt es häufig Kostengutsprachen für Spitalaufenthalte, Physiotherapie oder Spitexleistungen.


Kassenwechsel auf Mitte Jahr

Etliche Versicherte können ihre Grundversicherung auch auf den 30. Juni kündigen – und zwar mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung muss dann bis 31. März bei der Krankenkasse eingetroffen sein.

Diese Möglichkeit gilt nur für Versicherte, die eine Jahresfranchise von 300 Franken haben und dazu «normal» versichert sind, also nicht mit HMO-, Hausarzt- oder Telemedizin-Modell. Versicherte mit einer höheren Franchise oder einem alternativen Versicherungsmodell können die Kasse erst wieder per Ende Jahr wechseln.

Tipp: Wer die Kasse Mitte Jahr wechselt, muss die Jahresfranchise (300 Franken) und den Selbstbehalt von 700 Franken nur einmal zahlen. In der Regel wird die neue Kasse von der bisherigen Kasse eine Bestätigung über die bereits bezahlte Kostenbeteiligung verlangen. Achtung: Der K-Tipp geht davon aus, dass zumindest eine Krankenkasse die Prämien der Grundversicherung auf Mitte Jahr erhöhen wird. Dann gilt:

Die Erhöhung muss bis Ende April mitgeteilt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, das Kündigungsschreiben muss also spätestens am 29. Mai bei der Kasse eingetroffen sein. Alle Versicherten können wechseln – unabhängig von Versicherungsmodell und Franchise.