Eine Pflegehelferin in einem privaten Seniorenheim hatte Nachtdienst. Sie hätte eine Patientin stündlich kontrollieren müssen – das tat sie nicht. Als dann diese Patientin aus dem Bett fiel und am Kopf blutete, alarmierte die Pflegehelferin nicht wie vorgeschrieben die diensthabende Pflegefachfrau, sondern verband die Wunde selber. Das alles war eine schwere Missachtung der Berufspflichten einer Pflegehelferin und laut Bundesgericht ein genügend schwerwiegender Grund für eine fristlose Entlassung.

Bundesgericht, Urteil 4A_496/2008 vom 22. 12. 2008