Mit dem Gleis 7 sind Sie von 19 bis 5 Uhr kostenlos in der 2. Klasse unterwegs.» So warben die SBB während Jahren für ihr Jugend-Abo. Doch wenn Jugendliche der Werbung glaubten und den Nachtzuschlag nicht zahlten, setzte es eine Busse ab.

Das ging natürlich nicht. Deshalb verfügte das Bundesamt für Verkehr, dass die SBB die Bussen in mehreren Fällen zurückzahlen müssten (K-Tipp 10/2013).

Die SBB verzichteten darauf, die Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Sie ist also rechtskräftig. Aus diesem Grund trafen die SBB folgende Massnahmen:

  • In der Werbung für Gleis 7 und GA weisen sie auf den Nachtzuschlag hin.
  • Auf den Billettautomaten im Raum Zürich gibts ebenfalls einen Hinweis.
  • Ebenso, wenn der ­Kunde sein Billett via Handy löst.


«Keine genügende Information»

Ungenügend ist hingegen die Information bei Billetten, die im Internet gekauft werden. Dort heisst es: «Die gewählte Verbindung enthält zuschlags- und/oder reservierungspflichtige Verkehrsmittel.» Was das bedeutet, wird nicht erklärt. Es folgt nur der Hinweis, dass weitere Informationen am Bahnhof oder über eine teure Telefonnummer erhältlich seien. Dem Bundesamt reicht das nicht. «Aus unserer Sicht stellt das keine ­genügende Information dar», sagt Sprecher Andreas Windlinger. Der Reisende könne nicht ­erkennen, für welche Strecke und für welchen Zeitraum er einen Nachtzuschlag benötige. 

Das Bundesamt schreibe den Transportunternehmen zwar nicht vor, wie sie über den Nacht­zuschlag zu informieren hätten. Aber wenn sie es nicht lückenlos täten, dürften sie «Schwarzfahrer» auch nicht büssen – zumindest nicht beim ersten Mal, so Wind­linger zum K-Tipp.

Für die ungenügende Information beim Internet-Billettkauf machen die SBB «technische Gründe» geltend. Es werde an einer besseren Lösung gearbeitet. Ärgerlich auch: Per Internet kann man den Nachtzuschlag nicht lösen.