Inhalt
Ein beim Kanton Zürich angestellter Sozialarbeiter war bei der Pensionskasse BVK versichert. Beim Kanton arbeitete er zudem rund zwei Jahre lang als Familienbegleiter. Für diesen Nebenjob zog ihm der Kanton keine Pensionskassenbeiträge vom Lohn ab. Er verlangte den Abzug. Der Kanton lehnte ab: Laut Gesetz sei eine Nebentätigkeit nicht beitragspflichtig, wenn jemand hauptberuflich bereits versichert sei. Das sah das Sozialversicherungsgericht Zürich gleich – nicht aber das Bundesgericht. Es stellt klar: Ist jemand beim gleichen Arbeitgeber sowohl im Haupt- als auch im Nebenerwerb tätig, sind für beide Löhne Pensionskassenbeiträge fällig.
Bundesgericht, Urteil 9C_31/2021 vom 14.4.2022
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Bitte um zusätzliche Details
Wie lange können diese Beiträge nachgefordert werden?