Fremde Fotos auf der eigenen Homepage, auf Facebook oder etwa auf Werbemitteln für eine Veranstaltung zu verwenden, ist künftig heikel. Bis jetzt gilt: Eine Fotografie muss einen «individuellen Charakter» aufweisen, damit ihr Urheber geschützt wird. Es muss also die persönliche, gestalterische Idee des Fotografen erkennbar sein. Alltägliche Fotos sind nach Gesetz nicht geschützt und dürfen auch ohne Erlaubnis des Inhabers verwendet werden.
Ab 1. April ist damit Schluss. Das revidierte Urheberrechtsgesetz tritt dann in Kraft. Neu geniessen alle Fotos Urheberschutz – also etwa auch Familien- und Ferienbilder, Landschaftsbilder, Schnappschüsse, Produktefotografien oder gewöhnliche Porträtfotos eines Amateurs.
Für den neuen Urheberschutz reicht es, wenn eine Person ein dreidimensionales Objekt mit der Kamera oder dem Handy fotografiert. Fotokopien von Fotos und Bilder, die von Automaten erstellt werden, sind hingegen urheberrechtlich nicht geschützt. Dazu gehören Passfotos aus Fotoautomaten, Bilder von Überwachungskameras und Aufnahmen aus Fotofallen für Wildtiere.
Wer fremde Fotos auf seiner Homepage, der Karriereplattform Linkedin, Facebook, Instagram oder anderen Netzwerken verwendet, sollte vorher den Fotografen um Erlaubnis fragen. Das gilt auch, wenn man Bilder in Internetnetzwerken teilt und sie dabei hochlädt. Dazu braucht es eine Einwilligung des Fotografen. Setzt man hingegen nur einen Link zu einem Bild, braucht es keine Erlaubnis.
Ausnahme beim Eigengebrauch
Urheberrechtlich spielt es keine Rolle, ob man ein fremdes Fotos kommerziell nutzt oder nur auf seiner privaten Homepage verwendet. Einzig für die Nutzung zum Eigengebrauch macht das Gesetz Ausnahmen, wie der Berner Rechtsanwalt und Urheberrechtsspezialist Willi Egloff sagt: «Man darf fremde Bilder für sich verwenden, etwa als Bildschirmschoner auf dem Computer. Und man darf Fotos auch an den engen Freundeskreis versenden.»
Wer abgesehen von diesen Ausnahmen Bilder ohne Erlaubnis des Fotografen nutzt, muss dafür eine Entschädigung zahlen. Zudem kann er sich unter Umständen strafbar machen und muss dann mit einer Geldstrafe rechnen.
Der neue Fotoschutz gilt für alle Bilder, die ab dem 1. April 2020 erstellt werden. Die Schutzdauer beträgt 50 Jahre ab Herstellung. Ebenfalls geschützt sind bereits bestehende, weniger als 50 Jahre alte Fotografien.
Verwendete Fotos dürfen bleiben
Einen Spezialfall gibt es: Wer vor dem 1. April Fotos verwendete, für die es bisher keine Erlaubnis brauchte, darf dies weiterhin tun. Das gilt zum Beispiel für Fotos auf einer Website. «Solche Bilder darf man weiterverwenden, solange die Website nicht grundlegend umgestaltet wird», erklärt Spezialist Egloff.
Hier findet man Gratis-Bilder
Im Internet gibt es Portale, die Fotos zur freien Verfügung bereitstellen. Wer solche Bilder verwendet, muss den Urheber nennen, aber nichts zahlen.
Beispiele:
www.pixelio.de
www.unsplash.com
www.sxc.hu
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page