Ein Ehepaar wollte von seinem Vermieter eine Mietszinsreduktion. Der Grund: In der unmittelbaren Nachbarschaft war ein altes Gebäude ohne Fenster abgerissen und durch einen Wohnblock mit Fenstern und Balkonen ersetzt worden. Das Bundesgericht sagt zum Begehren «Nein». Mieter müssten voraussehbare Änderungen der Wohnsituation hinnehmen – auch einen solchen Neubau. Ein Mangel, der zu einer Mietzinsreduktion berechtige, könne höchstens dann vorliegen, wenn der Vermieter zugesichert hätte, dass sich die Situation diesbezüglich nicht ändert. Diesen Beweis konnten die Mieter im konkreten Fall aber nicht erbringen.    

Bundesgericht, Urteil 4A_43/2009 vom 1. 4. 2009