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Eine Zürcher Firma entliess den Geschäftsleiter, da sie mit seiner Arbeitseinstellung und der Leistung nicht zufrieden war. Der Mann habe teils die Arbeit verweigert oder Aufträge erst nach mehrmaliger Aufforderung erledigt. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verhängte wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit 36 Einstelltage, während deren es kein Arbeitslosengeld gibt. Der Mann wehrte sich beim Sozialversicherungsgericht Zürich gegen die Kürzung: Es reduzierte die Einstelltage auf 25, weil die Firma den 13. Monatslohn nicht gezahlt hatte. Dagegen beschwerte sich die Arbeitslosenkasse beim Bundesgericht – mit Erfolg: Es gebe «keinerlei Hinweise», dass der ausgebliebene 13. Monatslohn die Arbeitsverweigerung bewirkt habe.
Bundesgericht, Urteil 8C_690/2018 vom 20.2.2019
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