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02.08.2019
Der Finanzchef einer Firma aus dem Kanton Wallis löste Mitte 2015 sein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf. Er erhielt als Abgangsentschädigung 1,49 Millionen Franken. Im Dezember 2015 beantragte er bei der kantonalen Arbeitslosenkasse Taggelder. Die Kasse verfügte, dass er erst ab April 2018 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, da sein Erwerbsausfall durch die Abgangsentschädigung bis dahin gedeckt sei. Der Mann wehrte sich bis vor Bundesgericht – vergeblich.
Bundesgericht, Urteil 8C_427/2018 vom 30.4.19
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