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Jeder Ehegatte ist laut Zivilgesetzbuch berechtigt, «vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu verlangen». Darauf berief sich ein Geschiedener, der seiner Ex-Frau Unterhalt zahlen muss. Zwei Jahre nach der Scheidung wollte er Auskunft über ihr Einkommen. Das Gericht in Baden AG gab ihm recht. Dagegen wehrte sich die Frau vergeblich beim Obergericht. Die Bundesrichter gaben ihr nun recht: Der Auskunftsanspruch der Ehegatten gelte nach der Scheidung nicht mehr.
Bundesgericht, Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017
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