Will jemand vor Gericht persönliche Ansprüche durchsetzen, muss man ­diese Person persönlich anhören. Dieses Recht auf eine Anhörung bzw. öffentliche Verhandlung ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Aargauer Obergericht verweigerte dies ­einem Mann, der um eine Rente der Unfallver­sicherung kämpft. Es war der Meinung, es gehe im Verfahren nur um die Beurteilung der medizinischen Gutachten, dazu brauche es keine Anhörung. Dem widerspricht das Bundesgericht: Auch in diesem Fall dürfe der Kläger mündlich seinen Standpunkt darlegen, «damit sich das Gericht ein Bild von seinen gesundheitlichen ­Beeinträchtigungen machen kann».   

Bundesgericht, Urteil 8C_390/2012 vom 10. 10. 2012