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12.11.2012
Will jemand vor Gericht persönliche Ansprüche durchsetzen, muss man diese Person persönlich anhören. Dieses Recht auf eine Anhörung bzw. öffentliche Verhandlung ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Das Aargauer Obergericht verweigerte dies einem Mann, der um eine Rente der Unfallversicherung kämpft. Es war der Meinung, es gehe im Verfahren nur um die Beurteilung der medizinischen Gutachten, dazu brauche es keine Anhörung. Dem widerspricht das Bundesgericht: Auch in diesem Fall dürfe der Kläger mündlich seinen Standpunkt darlegen, «damit sich das Gericht ein Bild von seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen machen kann».
Bundesgericht, Urteil 8C_390/2012 vom 10. 10. 2012
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