Krankenakte bleibt geheim

Eine psychisch angeschlagene Frau fügte ihrer sieben Wochen alten Tochter ein Schüttel­trauma zu. Die Staatsanwaltschaft ermittelte dar­aufhin wegen schwerer Körperverletzung und beschlagnahmte beim Psychiater die Krankenakte der Frau. 

Jetzt sagt das Bundesgericht: Die Staats­anwaltschaft darf die Akten nicht auswerten, sie bleiben versiegelt. Zwar verlangt das kantonale Gesetz von Ärzten, dass sie bei Verdacht auf schwere Körper­verletzungen den Strafverfolgungsbehörden Auskunft erteilen müssen. Doch eine solche «pauschale ärztliche Auskunftspflicht» würde das Arztgeheimnis aushöhlen.

Bundesgericht, Urteil 1B_96/2013 vom 20. 8. 2013