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Krankenakte bleibt geheim
Eine psychisch angeschlagene Frau fügte ihrer sieben Wochen alten Tochter ein Schütteltrauma zu. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin wegen schwerer Körperverletzung und beschlagnahmte beim Psychiater die Krankenakte der Frau.
Jetzt sagt das Bundesgericht: Die Staatsanwaltschaft darf die Akten nicht auswerten, sie bleiben versiegelt. Zwar verlangt das kantonale Gesetz von Ärzten, dass sie bei Verdacht auf schwere Körperverletzungen den Strafverfolgungsbehörden Auskunft erteilen müssen. Doch eine solche «pauschale ärztliche Auskunftspflicht» würde das Arztgeheimnis aushöhlen.
Bundesgericht, Urteil 1B_96/2013 vom 20. 8. 2013
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