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Ein Chauffeur aus dem Kanton Waadt war wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig und meldete sich bei der Invalidenversicherung an. Die IV veranlasste einen Arbeitsversuch in einem Warenlager. Der Mann fiel dabei von einer Leiter und verletzte sich. Die Suva verweigerte jegliche Leistung, weil der Verunfallte nicht bei der Firma angestellt war. Der Mann wehrte sich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt und erhielt recht: Während Arbeitsversuchen bestehe eine Versicherungsdeckung durch die obligatorische Unfallversicherung. Die Suva zog den Fall vergeblich vor das Bundesgericht.
Bundesgericht, Urteil 8C_324/2018 vom 4. Dezember 2018
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