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Ein Autofahrer hatte die Front- und die Heckscheibe vom Schnee befreit, aber nicht alle Seitenfenster: Am Seitenfenster vorne rechts hatte er nur zwei Gucklöcher freigekratzt. Deshalb war laut Bundesgericht die «Rundumsicht» erheblich eingeschränkt – und der Autolenker beging damit eine mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln. Das brachte dem Mann nicht nur eine Busse ein, sondern auch einen Ausweisentzug von einem Monat.
Bundesgericht, Urteil 1C_23/2012 vom 2. 7. 2012
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