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Ein Mann liess sich scheiden. Er war selbständigerwerbend und hatte keine Pensionskasse mehr. Weil bei einer Scheidung die Pensionskassenguthaben von Mann und Frau je hälftig geteilt werden, erhielt er aus der Pensionskasse der Frau einen Betrag von 4100 Franken auf sein Freizügigkeitskonto ausbezahlt.
Darf dieser Selbständigerwerbende das Geld vor seinem Pensionsalter bar herausverlangen und es als Investition für seinen Betrieb einsetzen? Grundsätzlich ja, sagt das Bundesgericht. Voraussetzung ist aber, dass das Geld tatsächlich für den Betrieb benötigt wird. Im konkreten Fall erhält der Mann das Geld nicht, weil er einen Kiosk hat, der keine betrieblichen Investitionen erfordere.
Bundesgericht, Urteil 9C_833/2012 vom 19. 6. 2013
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