Ein Mann liess sich scheiden. Er war selb­ständigerwerbend und hatte keine Pensionskasse mehr. Weil bei einer Scheidung die ­Pensionskassenguthaben von Mann und Frau je hälftig geteilt werden, erhielt er aus der ­Pen­sions­kasse der Frau einen Betrag von 4100 Franken auf sein Freizügigkeitskonto ausbezahlt.

Darf dieser Selbständigerwerbende das Geld vor seinem Pensionsalter bar herausverlangen und es als Investition für seinen Betrieb ein­setzen? Grundsätzlich ja, sagt das Bundes­gericht. Voraussetzung ist aber, dass das Geld tatsächlich für den Betrieb benötigt wird. Im konkreten Fall erhält der Mann das Geld nicht, weil er einen Kiosk hat, der keine betrieblichen ­In­vestitionen erfordere.

Bundesgericht, Urteil 9C_833/2012 vom 19. 6. 2013