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Ein Mann bezog nach einem Herzinfarkt ein 50-Prozent-Krankentaggeld. Nach zwei Jahren war die vereinbarte Bezugsdauer abgelaufen, und die Krankenkasse stellte ihre Zahlung ein. Fünf Monate vor dem Taggeldablauf hatte der Mann einen Unfall. Die Unfallversicherung zahlte ihm in der Folge ebenfalls ein 50-Prozent-Taggeld.
Muss nun die Unfallversicherung ihr Unfalltaggeld auf 100 Prozent aufstocken, wenn die Krankenkasse ihre Zahlungen für das Krankentaggeld einstellt? Nein, sagt das Bundesgericht. Die beiden Ursachen der Arbeitsunfähigkeit seien klar unterscheidbar, und die Unfallversicherung müsse nicht für Folgen von Krankheiten aufkommen.
Bundesgericht, Urteil 8C_942/2015 vom 7. 7. 2016
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