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Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer in den zwei Jahren vor der Anmeldung bei der Versicherung mindestens zwölf Monate lang angestellt war und Beiträge einzahlte. Ein Temporärarbeiter aus dem Kanton Bern beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosenkasse verneinte den Anspruch, da die Beitragszeit nur 11,9 Monate betrage. Der Mann wehrte sich erfolgreich beim Verwaltungsgericht Bern. Auf Beschwerde der Unia kam das Bundesgericht aber zum Schluss, Aufrunden komme nicht in Frage – auch wenn dies «zweifellos als hart» erscheine.
Bundesgericht, Urteil 8C_541/2020 vom 21.12.2020
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