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Die Luzerner Dienststelle Landwirtschaft und Wald ordnete das Fällen und die Entsorgung eines Quittenbaums an, der vollständig von der Pflanzenkrankheit Feuerbrand befallen war. Der Baum stand ganz in der Nähe einer empfindlichen Obstbaumanlage, die teilweise ebenfalls befallen war.
Eine Beschwerde des Besitzers gegen diese Radikalmassnahme hatte keinen Erfolg. Er hätte den Baum lieber durch Rückschnitte saniert. Doch das öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Feuerbrandes gehe vor, sagt das Bundesverwaltungsgericht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil B-5787/2012 vom 7. 1. 2013
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