Konkubinat wird angerechnet

Lebt eine bedürftige Person im Konkubinat, so werden für die Berechnung der Sozialhilfe auch Einkommen und Vermögen des anderen Partners berücksichtigt. Aus diesem Grund erhält ein Berner Sozialhilfebezüger keine Sozialhilfe. Er hatte zwar angegeben, er habe bei der ­Besitzerin eines 4-Zimmer-Einfamilienhauses nur ein Zimmer gemietet. Doch bei einer ­Inspektion stellte sich zum Beispiel heraus, dass der Mann im betreffenden Zimmer nichts Persönliches wie Hobbygegenstände oder ­Erinnerungsstücke aufbewahrte. Zudem seien die zwei händchenhaltend gesehen worden. Das Gericht ging deshalb von einem stabilen Konkubinat aus.

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Urteil 100.2012.20U vom 19. 2. 2013