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Studentin: Beim Vater wohnen!
Eine 23-jährige Studentin bezieht als Halbwaise EL. Bei den anerkannten Ausgaben machte sie 990 Franken monatlich für Miete und Nebenkosten geltend. Doch die Ausgleichskasse kürzte ihre EL mit dem Argument, sie könne beim Vater wohnen, und das sei zumutbar, weil so eine Fahrzeit von nur einer halben Stunde resultiere. Deshalb erhalte sie statt 1492 nur 1142 Franken EL pro Monat.
Das Bundesgericht hat das abgesegnet. Die Studentin sei im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, die anrechenbaren Mietkosten möglichst tief zu halten.
Bundesgericht, Urteil 9C_429/2013 vom 23. 10. 2013
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