Inhalt
30.10.2013
«Ostern» heisst Ostersonntag
Ein Mann erhielt in der Woche vor Ostern eine Verfügung der AHV und hatte 30 Tage Zeit, um eine Einsprache zu machen.
Jetzt galt: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern sind Gerichtsferien, es herrschte also Fristenstillstand. Damit begann seine 30-tägige Beschwerdefrist erst ab dem 8. Tag nach Ostern zu laufen.
Als der Mann seine Beschwerde um einen Tag verspätet einreichte, argumentierte er, er habe 7 Tage ab Ostermontag gerechnet, der gehöre schliesslich auch noch zu Ostern. Falsch, sagt das Bundesgericht, Ausgangspunkt für das Tagezählen sei einzig der Ostersonntag.
Bundesgericht, Urteil 9C_525/2013 vom 23.09.2013
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden