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Pfändet das Betreibungsamt das Einkommen eines Schuldners, darf das Amt diesem nur so viel wegnehmen, dass ihm das Existenzminimum bleibt.
Eine Frau verlangte bei der Berechnung einen Zuschlag, weil sie ihren 40-jährigen Sohn unterstützen müsse, der immer noch mit seinem Jus-Studium beschäftigt sei. Das hat ihr das Bundesgericht verweigert.
Volljährige Kinder, die noch im Studium sind, könnten bei der Berechnung des Existenzminimums grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Bundesgericht, Urteil 5A_429/2013 vom 16. 8. 2013
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