Pfändet das Betreibungsamt das Einkommen eines Schuldners, darf das Amt diesem nur so viel wegnehmen, dass ihm das Existenz­minimum bleibt. 

Eine Frau verlangte bei der Berechnung ­einen Zuschlag, weil sie ihren 40-jährigen Sohn unterstützen müsse, der immer noch mit ­seinem Jus-Studium beschäftigt sei. Das hat ihr das Bundesgericht verweigert. 

Volljährige Kinder, die noch im Studium sind, könnten bei der Berechnung des Existenz­minimums grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 

Bundesgericht, Urteil 5A_429/2013 vom 16. 8. 2013