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Eine AHV-Ausgleichskasse zahlte einem Betrieb eine zu hohe Erwerbsausfallentschädigung aus. Als sie die Summe zurückverlangte, verwies der Arbeitgeber die Ausgleichskasse an den Angestellten. Doch das Bundesgericht sagt: Ein Betrieb ist berechtigt, EO-Zahlungen bei der Ausgleichskasse zu verlangen und durchzusetzen. Und er kann entsprechende Entscheide der Ausgleichskasse anfechten. Deshalb sei er auch verpflichtet, zu viel ausgezahlte EO-Gelder zurückzuerstatten. Der Betrieb kann diese dann beim Angestellten einfordern.
Bundesgericht, Urteil 9C_498/2015 vom 7. 1. 2016
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