Ein Mann verursachte einen Selbstunfall. Als die Polizei kam, verweigerte er eine Atemprobe. Zudem betonte er noch vor Ort ausdrücklich, er ­werde sich auch kein Blut nehmen lassen, weil er eine «Spritzenphobie» habe. Dafür kassiert der Mann eine Geldstrafe von 2400 Franken (und muss ausserdem hohe Gerichts­kosten übernehmen).

Vor Gericht argumentierte der Autolenker, er habe sich gar nicht richtig «widersetzt», wie es im Gesetz heisst. Denn die Polizei habe keine Anstalten gemacht, ihn unter Zwang ins Spital mitzunehmen. Das Bundesgericht sagt jedoch, ein «verbaler Widerstand» genüge für eine ­Verurteilung.   

Bundesgericht, Urteil 6B_229/2012 vom 5. 11. 2012