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Vor einem Gerichtsprozess muss meist eine Schlichtungsverhandlung stattfinden. Dazu müssen die Parteien persönlich erscheinen. Nun hat das Bundesgericht entschieden: Wenn eine Partei unentschuldigt fehlt, kann sie dafür von der Schlichtungsbehörde mit einer Ordnungsbusse belegt werden.
In einem konkreten Fall müssen die Betroffenen trotzdem nicht zahlen. Denn die Behörde hätte diese Busse in der Vorladung bereits schriftlich androhen müssen, sagt das Bundesgericht. Hier war das nicht geschehen.
Bundesgericht, Urteil 4A_510/2014 vom 23. 6. 2015
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