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Ende 2016 beantragte ein Vater bei der Schulleitung, seine Kinder aus religiösen Gründen vom Weihnachtssingen und den Proben zu dispensieren. Die Schule bewilligte dies – jedoch nicht punkto Chorproben während der Unterrichtszeit. Die Kinder erschienen dann unentschuldigt nicht an den Proben, weshalb das Statthalteramt des Bezirks Dietikon ZH den Mann mit 500 Franken büsste. Er wehrte sich beim Zürcher Obergericht erfolglos. Es entschied, die Kinder hätten teilnehmen müssen. Es wäre ihnen freigestanden, religiöse Lieder mitzusingen oder nicht.
Obergericht Zürich, Urteil SU180012 vom 19. Dezember 2018
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