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Ein Basler Vermieter kündigte seiner Mieterin die Wohnung. Er begründete dies mit «Verhaltensgestörtheit, keine Vertrauensbasis mehr». Die arbeitslose Frau hatte zwei Katzen gehalten, obwohl schriftlich nur ein Tier vereinbart war. Zudem habe sie die Fenster für ihre Tiere mehrfach offen gelassen und ihren Briefkasten nicht angeschrieben. Die Frau wehrte sich gegen die Kündigung – und blitzte überall ab. Das Bundesgericht wies einmal mehr darauf hin, dass eine ordentliche Kündigung keine besonderen Kündigungsgründe voraussetzt. Die Kündigung darf einzig nicht missbräuchlich sein.
Bundesgericht, Urteil 4A_85/2018 vom 4. September 2018
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