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Die Lebenspartnerin eines ledigen Verstorbenen beantragte bei seiner Pensionskasse eine Lebenspartnerrente. Die Kasse lehnte ab, weil die Frau nicht korrekt als Lebenspartnerin angemeldet worden sei. Laut dem Kassenreglement hätte ihr Partner dies mit dem Anmeldeformular der Stiftung tun müssen. Der Mann hatte dieser aber lediglich in einem E-Mail mitgeteilt, dass er seit mehr als fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage der Frau ab: Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Kasse die Anmeldung per Formular verlange. Da das nicht eingehalten wurde, bestehe kein Anspruch auf eine Rente.
SVGer ZH, Urteil BV.2017.00015 vom 26. September 2018
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