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Wenn Ehefrauen bei der Einzelunternehmung ihres Ehemanns mitarbeiten, haben sie eine sogenannte «arbeitgeberähnliche Stellung» – und erhalten keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV). Eine Frau wehrte sich dagegen mit dem Argument, sie lebe schon lange getrennt von ihrem Mann. Es gebe eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung und der Mann habe bereits ein Kind von einer anderen Frau. Damit ist die Klägerin gescheitert. Das Bundesgericht sagt strikt: ALV-Taggelder gibt es in solchen Fällen grundsätzlich erst ab dem Datum der Scheidung.
Bundesgericht, Urteil 8C_639/2015 vom 6. 4. 2016
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