Eine Stockwerkeigentümerin installierte auf dem Balkon ihrer Berner Wohnung eine Parabolantenne, damit Familienmitglieder aus Kasachstan die heimatlichen TV-Sender empfangen konnten. Das Reglement der Eigentümergemeinschaft verbietet jedoch das «sichtbare Anbringen von Parabolantennen». Vier Jahre ­später verlangten andere Eigentümer, dass die Antenne entfernt werde. Die Frau wehrte sich bis vor Bundesgericht. Sie machte eine Verletzung des Anspruchs auf Information geltend. Vergeblich. Das Grundrecht sei nicht verletzt, da es andere technische Möglichkeiten gebe, kasachische TV-Sender zu empfangen.   

Bundesgericht, Urteil 5D_98/2012 vom 14. 8. 2012