Nein,  das sei keine «geringfügige Änderung», sagt das Bundesgericht. Zudem habe das Handels­registeramt einen Aufwand gehabt, weil es auch bei Namensänderungen die Rechtmässigkeit der Firma überprüfen müsse.

Bundesgericht, Urteil 4A_21/2013 vom 25. 6. 2013