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Nein, das sei keine «geringfügige Änderung», sagt das Bundesgericht. Zudem habe das Handelsregisteramt einen Aufwand gehabt, weil es auch bei Namensänderungen die Rechtmässigkeit der Firma überprüfen müsse.
Bundesgericht, Urteil 4A_21/2013 vom 25. 6. 2013
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