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Steuer ist zu berücksichtigen
Eine Frau mit einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bezieht Ergänzungsleistungen (EL). Sie hat ein Freizügigkeitsguthaben, das sie wegen der ganzen IV-Rente beziehen und für ihren Lebensunterhalt einsetzen könnte. Deswegen ging das zuständige Amt bei der Berechnung der EL davon aus, dass die Frau die ganze Summe zur Verfügung hat – obwohl sie das Guthaben im betreffenden Jahr gar nicht abhob.
Das ist so weit korrekt, sagt das Bundesgericht. Doch das Amt muss bei seiner Berechnung noch den Steuerbetrag abziehen, den die Frau zahlen müsste, wenn sie das Geld im betreffenden Jahr effektiv beziehen würde.
Bundesgericht, Urteil 9C_884/2013 vom 9. 4. 2014
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