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Töfffahrer ist selber schuld
In einer engen Kurve ragte ein Postauto 55 cm weit auf die Gegenfahrbahn. Anders war das Befahren der Kurve gar nicht möglich. Ein entgegenkommender Töfffahrer hätte problemlos kreuzen können, wenn er in der Mitte seiner Fahrbahn geblieben wäre. Doch er zog seine Maschine unvermittelt nahe an die Mittellinie, worauf es zur Kollision kam. Für alle Unfallfolgen haftet der Töfffahrer zu 100 Prozent selber, so das Bundesgericht. Das Postauto trifft keine Schuld.
Bundesgericht, Urteil 4A_5/2014 vom 2. 6. 2014
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