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Ein geschiedener AHV-Rentner hätte seiner Frau jeden Monat 1500 Franken Unterhalt zahlen müssen. Er konnte aber jahrelang immer nur 500 Franken zahlen – ausser 2012. In diesem Jahr zahlte er die vollen 1500 Franken im Monat. Gleichzeitig beantragte er Ergänzungsleistungen (EL) für besagtes Jahr.
Welcher Betrag gilt bei der Berechnung der EL als anerkannte Ausgabe? Das Bundesgericht hat sich für 500 Franken entschieden. Der Mann habe 2012 mit den 1500 Franken gemessen an seinen finanziellen Möglichkeiten zu viel gezahlt. Und dies habe er nur im Hinblick auf die zu erwartenden EL getan. Das sei rechtsmissbräuchlich.
Bundesgericht, Urteil 9C_740/2014 vom 9. 3. 2015
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