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Ein Mann verletzte sich an der Schulter. Im Unfallprotokoll gab er an, das sei beim Anheben einer schweren Kiste passiert. Die Suva lehnte Zahlungen ab mit dem Argument, es sei nichts «Programmwidriges» wie Stolpern oder Ausgleiten passiert.
Im Einspracheverfahren ergänzte der Mann, er sei beim Anheben auf einem abschüssigen und regennassen Grasboden gestanden und dabei ausgerutscht. Dann habe er die Last sofort fallen gelassen. So wäre das Ereignis wohl eher als Unfall angesehen worden.
Auf diese Ergänzung ist das Bundesgericht nicht eingegangen. Die «spontanen Aussagen der ersten Stunde» seien unbefangener und zuverlässiger. Spätere Schilderungen hingegen seien oft von «Überlegungen versicherungsrechtlicher und anderer Art» beeinflusst.
Bundesgericht, Urteil 8C_482/2015 vom 19. 8. 2015
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