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Auf Geheiss der Solothurner Motorfahrzeugkontrolle liess sich ein 72-Jähriger ärztlich untersuchen. Laut Arzt litt er an Diabetes Typ 2. Die Fahrzeugkontrolle verfügte daher, dass er Auflagen erfüllen müsse, um den Führerausweis zu behalten. So müsse er «im Auto rasch verfügbare Kohlenhydrate (etwa Traubenzucker), ebenso das Blutzuckermessgerät und den Diabetikerausweis» mitführen. Vor jeder Fahrt müsse er den Blutzucker messen und allenfalls den Anstieg der Werte abwarten. Gegen die Auflagen wehrte sich der Mann vor allen Instanzen vergeblich.
Bundesgericht Urteil 1C_391/2019 vom 16.7.2020
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