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Wer Ergänzungsleistungen (EL) bezieht, erhält auch eine separate Vergütung für «Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle». Der Kanton Aargau hat diese Bestimmung verschärft durch die Ergänzung: «Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.»
Das Bundesgericht hat diese Beschränkung abgesegnet. Deshalb muss ein EL-Bezüger 960 Franken selbst zahlen. Er lebt im Wohnheim und wurde für Klinik- und Arztbesuche in einem Auto des Wohnheims chauffiert. Das Auto wird vergütet, die Begleitperson hingegen nicht.
Bundesgericht, Urteil 9C_352/2015 vom 14. 8. 2015
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