Wegrecht mit Randstreifen

Auf einer Parzelle hat der Nachbar ein «un­beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht». Im Grundbuch ist es nur als gestrichelte Linie eingetragen, effektiv hat die Fahrbahn eine Breite von 2,30 Metern. Der Eigentümer der Parzelle wollte aber den Wegberechtigten schikanieren und stellte einen Holzzaun unmittelbar an der Fahrbahngrenze auf. Nun muss er den Zaun um 20 Zentimeter zurückversetzen, sagt das Bundesgericht. Bei Fahrwegrechten haben die Berechtigten Anspruch auf einen zusätzlichen Randstreifen von mindestens je 20 Zentimetern auf beiden Seiten der Fahrbahn.

Bundesgericht, Urteil 5A_66/2013 vom 29. 8. 2013